Umzug mit Schulbegleitung: Was Eltern klären

Umzug oder Schulwechsel mit Schulbegleitung: welches Amt danach zuständig ist, ob die Begleitung mitgeht und was Eltern rechtzeitig klären sollten.

Kurz gesagt: Zuständig für die Schulbegleitung ist immer das Amt am Wohnort Ihres Kindes. Ziehen Sie in eine andere Stadt oder einen anderen Kreis, wechselt in der Regel auch das Amt. Ein Schulwechsel ohne Umzug ändert das Amt nicht, aber der Bedarf wird oft neu geprüft. Melden Sie beides so früh wie möglich, damit die Begleitung ohne Pause weiterläuft.

Ein Umzug oder ein Schulwechsel ist für jede Familie viel Arbeit. Für Kinder mit Schulbegleitung kommt eine Frage dazu: Was passiert mit der Begleitung? Hier lesen Sie, was sich ändert, wer zuständig ist und wie Sie den Übergang gut planen.

Drei Fälle, drei Antworten

  • Umzug in eine andere Stadt oder einen anderen Kreis: In der Regel ist nach dem Umzug das Amt am neuen Wohnort zuständig. Die Bewilligung wird dort geprüft, oft mit einem neuen Antrag.

  • Umzug innerhalb desselben Kreises oder derselben Stadt: Das Amt bleibt dasselbe. Informieren Sie es trotzdem, vor allem, wenn Ihr Kind die Schule wechselt.

  • Schulwechsel ohne Umzug: Das Amt bleibt zuständig. Weil sich die Anforderungen an der neuen Schule ändern, prüft es meist neu, welche Unterstützung Ihr Kind dort braucht.

Wie der Wechsel auf die weiterführende Schule abläuft, lesen Sie im Artikel Wechsel auf die weiterführende Schule.

Warum der Wohnort entscheidet

Für die Schulbegleitung ist nicht der Ort der Schule wichtig, sondern der Ort, an dem Ihr Kind wohnt. Ein Beispiel: Ein Kind, das in Rodgau wohnt und in Offenbach zur Schule geht, gehört zum Kreis Offenbach, nicht zur Stadt Offenbach. Zieht die Familie nach Offenbach, wird das Jugendamt der Stadt zuständig.

Welche Stelle in unseren Einsatzgebieten zuständig ist, finden Sie hier: Stadt Offenbach, Kreis Offenbach, Frankfurt am Main, Rüsselsheim am Main, Wiesbaden und Landkreis Darmstadt-Dieburg. Je nach Ort ist das Jugendamt oder die Eingliederungshilfe zuständig, manchmal beides unter einem Dach.

So läuft der Wechsel zum neuen Amt

  1. Bisheriges Amt informieren. Sagen Sie Ihrem jetzigen Amt früh Bescheid, wann Sie wohin umziehen. Fragen Sie, ob es den Fall an das neue Amt übergibt und welche Unterlagen es weitergibt.

  2. Neues Amt ansprechen. Melden Sie sich beim Amt am neuen Wohnort, am besten schon vor dem Umzug. Fragen Sie, ob ein neuer Antrag nötig ist und welche Unterlagen es braucht.

  3. Unterlagen bereithalten. Der bisherige Bescheid, die ärztlichen Stellungnahmen und die Einschätzung der bisherigen Schule machen dem neuen Amt die Prüfung leichter. Die Begleitung kann zusätzlich kurz beschreiben, was Ihrem Kind im Alltag hilft.

  4. Neue Schule einbinden. Sprechen Sie bei der Anmeldung offen über den Unterstützungsbedarf. Viele Ämter wünschen eine Stellungnahme der neuen Schule.

Wie ein Antrag grundsätzlich abläuft, steht im Artikel Schulbegleitung beantragen in Hessen.

Geht die Begleitung mit?

Das hängt von zwei Dingen ab: vom Amt und vom Träger.

  • Das Amt entscheidet, ob und in welchem Umfang es die Begleitung bewilligt. Erst mit der Bewilligung kann ein Träger die Begleitung stellen.

  • Der Träger kann die Begleitung nur dort stellen, wo er arbeitet. Liegt die neue Schule in unserem Einsatzgebiet, versuchen wir, die vertraute Begleitung beizubehalten, wenn der Weg für sie machbar ist. Liegt sie außerhalb, braucht Ihr Kind einen neuen Träger.

Kommt es zu einem Wechsel der Begleitung oder des Trägers, sorgen wir für eine gute Übergabe. Jede Begleitung bei uns arbeitet mit einem schriftlichen Leitfaden zu Ihrem Kind. Mit Ihrem Einverständnis geben wir das Wichtige daraus an die neue Begleitung weiter, damit nicht alles von vorn beginnt.

Zeitplan: lieber früh als spät

Eine Bewilligung dauert. Je nach Amt können zwischen Antrag und Bescheid mehrere Wochen liegen, manchmal länger. Damit Ihr Kind nach dem Umzug nicht ohne Begleitung in der neuen Schule sitzt, hilft diese Reihenfolge:

  • Sobald der Umzug feststeht: beide Ämter und den Träger informieren.

  • Vor dem Umzug: Unterlagen zusammenstellen, neue Schule ansprechen, Antrag beim neuen Amt vorbereiten.

  • Nach dem Umzug: Antrag abgeben, falls das Amt ihn erst mit dem neuen Wohnsitz annimmt, und um einen frühen Gesprächstermin bitten.

  • Vor dem ersten Schultag: Kennenlernen zwischen Kind, neuer Begleitung und Schule.

Fällt der Umzug in die Ferien, nutzen Sie die Wochen davor. Ämter und Schulen sind in den Ferien schwerer zu erreichen.

Wenn die Bewilligung noch läuft

Eine laufende Bewilligung Ihres bisherigen Amtes gilt nicht automatisch beim neuen Amt. Fragen Sie beide Stellen, wie der Übergang geregelt wird. Manche Ämter übernehmen für eine Übergangszeit, andere entscheiden neu. Lassen Sie sich die Antwort möglichst schriftlich geben.

Läuft gerade ein Verlängerungsantrag, sagen Sie dem Amt auch das. Tipps dazu gibt es im Artikel Schulbegleitung verlängern.

Häufige Fragen

Wir ziehen von Offenbach nach Rodgau. Bleibt das Jugendamt der Stadt zuständig?

Nein. Rodgau gehört zum Kreis Offenbach. Zuständig ist dann der Kreis in Dietzenbach. Melden Sie sich dort am besten schon vor dem Umzug.

Mein Kind wechselt nur die Schule, wir bleiben wohnen. Muss ich einen neuen Antrag stellen?

Meist nicht, aber das Amt muss Bescheid wissen. Es prüft dann, ob der bewilligte Umfang an der neuen Schule noch passt. Fragen Sie beim Amt nach, was es von Ihnen braucht.

Kann die alte Begleitung weiter zu meinem Kind kommen?

Wenn die neue Schule in unserem Einsatzgebiet liegt und das Amt die Begleitung bewilligt, versuchen wir das. Sprechen Sie uns so früh wie möglich an.

Wir ziehen in Ihr Einsatzgebiet und haben noch keinen Träger. Was tun?

Stellen Sie den Antrag beim Amt am neuen Wohnort. Sobald die Bewilligung da ist, melden Sie sich bei uns mit Schule, Klasse, bewilligtem Umfang und gewünschtem Beginn.

Bewilligung da? Wir übernehmen.

Die Bewilligung für den neuen Wohnort liegt vor? Schreiben Sie uns oder rufen Sie an: 0176 316 16244.

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