Schulbegleitung, Teilhabeassistenz, Integrationshelfer: Was ist der Unterschied?

Schulbegleitung, Teilhabeassistenz, Schulassistenz oder Integrationshelfer? Welche Begriffe dasselbe meinen und wie sie sich abgrenzen.

Wer sich mit Unterstützung in der Schule beschäftigt, stößt auf viele Begriffe: Schulbegleitung, Teilhabeassistenz, Integrationshelfer, Schulassistenz, Inklusionsassistenz. Das verwirrt. Die gute Nachricht: Meist ist dasselbe gemeint.

Ein Angebot, viele Namen

Gemeint ist immer eine Person, die ein Kind oder einen Jugendlichen mit Beeinträchtigung im Schulalltag begleitet, damit es am Unterricht und am Schulleben teilhaben kann. Welcher Name verwendet wird, hängt oft von der Region und vom Amt ab:

  • Schulbegleitung: der Begriff, den Eltern am häufigsten verwenden.

  • Teilhabeassistenz: der in Hessen amtlich übliche Begriff, verwendet zum Beispiel vom Hessischen Kultusministerium und von der Stadt Wiesbaden.

  • Schulassistenz: so heißt die Leistung zum Beispiel bei der Stadt Frankfurt.

  • Integrationshelferin oder Integrationshelfer: älterer, aber noch häufig genutzter Begriff, zum Beispiel bei der Stadt Offenbach.

  • Inklusionsassistenz oder I-Kraft: weitere Bezeichnungen für dasselbe.

Was die Begleitung macht

Die Aufgaben richten sich nach dem Kind. Typisch sind:

  • Struktur geben: Arbeitsschritte ordnen, an Material erinnern, bei der Konzentration helfen,

  • im Umgang mit anderen unterstützen: in Gruppenarbeit, in der Pause, bei Konflikten,

  • in schwierigen Momenten da sein: beruhigen, eine Pause ermöglichen, vermitteln,

  • praktische Hilfe, wenn eine körperliche Beeinträchtigung vorliegt,

  • die Selbstständigkeit fördern, damit das Kind die Hilfe mit der Zeit weniger braucht.

Wovon sich die Schulbegleitung unterscheidet

  • Lehrkräfte und Förderlehrkräfte unterrichten und sind für die Förderung im Unterricht verantwortlich. Die Schulbegleitung unterrichtet nicht.

  • Schulsozialarbeit ist für alle Schülerinnen und Schüler einer Schule da, nicht für ein einzelnes Kind.

  • Pflegekräfte übernehmen medizinische Aufgaben. Ob eine Schulbegleitung pflegerische Handgriffe übernimmt, wird im Einzelfall geklärt.

Warum der Begriff trotzdem wichtig sein kann

Im Antrag und im Gespräch mit dem Amt hilft es, die Sprache des Amtes zu verwenden. Die Rechtsgrundlage ist aber dieselbe: § 35a SGB VIII bei seelischer Beeinträchtigung, SGB IX bei körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung. Welche Stelle bei Ihnen zuständig ist, lesen Sie hier: Stadt Offenbach, Kreis Offenbach, Frankfurt am Main, Rüsselsheim am Main, Wiesbaden und Landkreis Darmstadt-Dieburg.

Wie der Antrag abläuft, erklären wir im Artikel Schulbegleitung beantragen in Hessen.

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